Nutzungsbedingungen zum elektronischen Presseausweis

 

§ 1 Geltungsbereich und Begriff des elektronischen Presseausweises

(1) Der elektronische Presseausweis (auch: „E-Presseausweis“ bzw. „EPA“) dient Journalistinnen und Journalisten als Nachweis ihrer journalistischen Tätigkeit gegenüber öffentlichen und privaten Akkreditierungs- und Auskunftsstellen oder anderen zum Zwecke der Verbesserung und Vereinfachung von Recherchen und den damit verbundenen Interaktionen. Er stellt eine digitale Erweiterung zum herkömmlichen (physischen) Presseausweis dar. Der elektronische Presseausweis kann zu diesen Zwecken durch Dritte auf der Website eingesehen werden. Näheres zur Einsichtnahme durch Dritte regelt § 6 dieser Nutzungsbedingungen.

(2) Die vorliegenden Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung der Inhalte und Funktionen der Website e-presseausweis.de (Website), insbesondere für die Nutzung des elektronischen Presseausweises sowie die Einsichtnahme in einen solchen elektronischen Presseausweis. Herausgeber der Website ist die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis, die von der EPA Service GmbH, Berlin (vgl. Impressum der Website) operativ betrieben wird.

(3) Der elektronische Presseausweis darf nur zu ausschließlich journalistischen Zwecken verwendet werden. Die Verwendung des Presseausweises zur Inanspruchnahme von Pressekonditionen ist nur gestattet, soweit die Nutzung der Pressekonditionen nicht im Zusammenhang mit der Berichterstattung steht.

§ 2 Rechtsverhältnisse

(1) Dadurch, dass eine antragsberechtigte Journalistin bzw. ein antragsberechtigter Journalist einen elektronischen Antrag auf Erteilung des elektronischen Presseausweises auf der Website stellt und die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis diesen Antrag annimmt, kommt ein Vertrag zwischen diesen zu Stande. Diese Nutzungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrags.

(2) Mit der Antragstellung erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass auf der Website ein Nutzerkonto sowie ein elektronischer Presseausweis angelegt werden.

(3) Antragsberechtigt sind solche Journalistinnen und Journalisten, die bei der Antragsstellung in Ausübung ihrer selbständigen, freiberuflichen bzw. gewerblichen beruflichen Tätigkeit handeln und daher als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB anzusehen sind. Antragsberechtigt sind ferner Journalistinnen und Journalisten, die ein Unternehmen i. S. d. § 14 BGB (insb. eine Redaktion oder einen Sender), bei dem sie beschäftigt sind, bei der Antragstellung vertreten und hierfür über die erforderliche Vertretungsmacht verfügen.

(4) Antragsberechtigt sind natürliche Personen nur, wenn sie volljährig sind, einer verantwortlichen, im öffentlichen Interesse liegenden journalistischen Tätigkeit regelmäßig und dauerhaft nachgehen und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen oder wenn sie eine Ausbildung an einer anerkannten Journalistenschule durchlaufen, ein Volontariat oder eine Hospitanz mit journalistischem Bezug absolvieren oder an einer staatlich anerkannten Hochschule Journalistik, Publizistik, Medien- oder Kommunikationswissenschaften oder ein verwandtes Fach studieren und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Personen, die hobbymäßig oder nur gelegentlich journalistisch tätig sind, können keinen elektronischen Presseausweis erhalten.

(5) Die Antragstellerin oder der Antragssteller muss bei dem Antrag auf Erteilung des elektronischen Presseausweises die folgenden Unterlagen bereitstellen:

1. (a) Vorder- und Rückseite des Personalausweises der Journalistin bzw. des Journalisten oder (b) Datenseite des Reisepasses der Journalistin bzw. des Journalisten in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung der Journalistin bzw. des Journalisten.

2. Ein aktuelles Passfoto der Journalistin bzw. des Journalisten auf dem diese bzw. dieser klar und deutlich erkennbar sind. Die Journalistin bzw. der Journalist versichert mit dem Hochladen des Passfotos auf der Website, dass sie bzw. er über die Nutzungsrechte an dem Foto verfügt und gestattet der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis die Nutzung des Fotos für die Erstellung und Anzeige des elektronischen Presseausweises.

3. Einen Tätigkeitsnachweis (siehe § 3).

(6) Ein Anspruch auf Erteilung des elektronischen Presseausweises besteht nicht.

(7) Änderungen des Namens oder der Anschrift der Journalistin bzw. des Journalisten sind binnen eines Monats ab dem Wirksamwerden der jeweiligen Veränderung von der Journalistin bzw. dem Journalisten der Verifizierungsstelle Elektronscher Presseausweis unaufgefordert mitzuteilen.

(8) Eine Journalistin bzw. ein Journalist kann zu einem Zeitpunkt nur über einen elektronischen Presseausweis verfügen. Für eine erneute Antragstellung muss ein gegebenenfalls bestehender elektronischer Presseausweis gelöscht werden.

(9) Für das in § 2 (2) dieser Nutzungsbedingungen erwähnte Benutzerkonto wählt die Journalistin bzw. der Journalist ein Passwort aus. Dieses Passwort ist von der Journalistin bzw. dem Journalisten geheim zu halten und darf nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(10) Liegen die vorgenannten Voraussetzungen bei der Antragstellung nicht vor, so kann die Journalistin bzw. der Journalist keinen elektronischen Presseausweis erhalten. Gleiches gilt insbesondere für Journalistinnen und Journalisten, deren journalistische Tätigkeit laufend oder sonst schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen, die dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dienen, verstoßen. In beiden Fällen kommt zwischen dem Antragsteller und der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis kein Vertrag zu Stande.

 

§ 3 Tätigkeitsnachweis und Verifizierung

(1) Die unter § 2 Abs. 5 Nr. 4 dieser Nutzungsbedingungen beschriebenen Tätigkeitsnachweise dienen dem Nachweis, dass die Journalistin bzw. der Journalist die Voraussetzungen zur Erteilung eines elektronischen Presseausweises erfüllt. Insbesondere dient der Tätigkeitsnachweis dem Nachweis, dass der Antragsteller regelmäßig und dauerhaft einer journalistischen Tätigkeit nachgeht.

(2) Ein Tätigkeitsnachweis kann insbesondere in den folgenden Formen erbracht werden:

1. Mehrere aktuelle Artikel (Print/Online) oder Mitschnitte (Hörfunk/TV) der letzten sechs Monate (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Antragstellung), jeweils mit vollständiger Namensnennung; im Falle von Initialen ist eine schriftliche Bestätigung der Chefredaktion erforderlich, dass das Kürzel für den Antragsteller steht; im Falle von Online-Beiträgen ist die Angabe der genauen URL-Adressen, ein PDF-Druck oder Screenshot für die Antragstellung ausreichend; bei Mitschnitten (Hörfunk/TV) ist die URL-Adresse zur Fundstelle oder ein Datenträger postalisch an die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis zu übersenden.

2. Namentliche Nennung als Redakteurin bzw. Redakteur oder freier Mitarbeiterin bzw. freier Mitarbeiter im Impressum eines journalistischen Mediums.

3. Aktueller Arbeitsvertrag über eine journalistische Tätigkeit in Verbindung mit einer aktuellen Gehaltsabrechnung.

4. Aktueller Vertrag über (feste) freie journalistische bzw. pauschalistische Tätigkeit oder Honorarabrechnung und Umsatzsteuervoranmeldungen der letzten sechs Monate (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Antragstellung).

5. Aktuelle Ausschüttungsabrechnung der VG-Wort.

6. Schriftliche Bestätigung der Chefredaktion oder der Geschäftsführung des Verlags, des Senders oder der Agentur über die journalistische Tätigkeit.

7. Aktueller Bescheid oder schriftliche Bestätigung der Künstlersozialkasse.

8. Aktuelle Bestätigung der Steuerberaterin bzw. des Steuerberaters der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.

(3) Ein Tätigkeitsnachweis kann auch durch die Vorlage einer Kopie eines (physischen) Presseausweises eines Journalisten- oder Verlegerverbandes erbracht werden, wenn (in Anlehnung an § 7 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises vom 01.12.2016) dieser Verband

1. ausreichend zuverlässig und funktionsfähig ist, wenigstens fünf Jahre (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Antragstellung) existiert und wenigstens 1.000 Mitglieder nachweisen kann,

2. durch Satzungsbestimmung berechtigt ist, die beruflichen und/oder wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten,

3. nicht gewerblich die Ausgabe von Presseausweisen betreibt oder sich die Ausgabe von Presseausweisen als der Hauptzweck des Verbands darstellt,

4. nachweist, dass Presseausweise nur nach Prüfung der materiellen Ausstellungsvoraussetzungen ausgestellt und nach deren Wegfall eingezogen werden,

5. Branchenkenntnisse nachweist und gegenüber den Ausweisinhabern durchsetzungsfähig ist.

(4) Ein Anspruch auf Anerkennung als ein Verband, der die oben genannten Kriterien erfüllt, besteht nicht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, liegt im Ermessen der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis.

(5) Ein Tätigkeitsnachweis kann im Falle der Antragsstellung einer Journalistin bzw. eines Journalisten in Ausbildung i. S. d. § 2 Abs. 4, 2. HS dieser Nutzungsbedingungen auch durch Vorlage der folgenden Dokumente geführt werden:

1. Volontariatsvertrag.

2. Ausbildungsbescheinigung einer anerkannten Journalistenschule.

3. Immatrikulationsbescheinigung über das Studium der Journalistik, der Publizistik, der Medien- oder Kommunikationswissenschaften an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule.

(6) Die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis ist berechtigt, zum Nachweis der regelmäßigen und dauerhaften journalistischen Tätigkeit, die Vorlage mehrere der vorstehend genannten Unterlagen und Dokumente zu verlangen, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Dokumente Zweifel an einer ausreichenden Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen.

(7) Die Verifizierung des elektronischen Presseausweises durch die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis erfolgt auf der Grundlage der Journalistin bzw. dem Journalisten gemachten Angaben und eingereichten Nachweise, insbesondere des Tätigkeitsnachweises. Die Überprüfung der Ausstellungsvoraussetzungen erfolgt jährlich und lückenlos.

(8) Neben der Verifizierung durch die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis sieht die Website zu einem späteren Zeitpunkt die numerisch hochzählende Bestätigung einerseits durch Kolleginnen und Kollegen und andererseits durch Dritte vor. Diese Bestätigungen dienen der Erhöhung der Glaubwürdigkeit und stellen keine Verifizierung dar.

 

§ 4 Inhalt und Gültigkeitsdauer des elektronischen Presseausweises

(1) Der elektronische Presseausweis enthält die folgenden Angaben:

1. die Bezeichnung „E-Presseausweis“,

2. eine konstante, einmalig vergebene Ausweisnummer,

3. einen QR-Code zum Abruf des elektronischen Presseausweises,

4. den Vor- und Familiennamen der Journalistin bzw. des Journalisten,

5. ggf. den/die Arbeitgeber, Sender, Verlag, Redaktion, für den/die die Journalistin bzw. der Journalist tätig ist,

6. den Ort des/der Arbeitgebers, Senders, Verlags, Redaktion oder des Wohnsitzes der Journalistin bzw. des Journalisten,

7. die Staatsangehörigkeit der Journalistin bzw. des Journalisten,

8. das Geburtsdatum der Journalistin bzw. des Journalisten,

9. den Geburtsort der Journalistin bzw. des Journalisten.

(2) Der elektronische Presseausweis enthält die folgende Aufschrift: „Dieser E-Presseausweis soll den/die Ausweisinhaber/in in der Wahrnehmung seines/ihres Auskunftsrechts gegenüber Behörden, Unternehmen und anderen Organisationen unterstützen. Er soll, sofern dies nicht aus zwingenden Gründen verweigert werden muss, seine/ihre Berufsausübung innerhalb behördlicher Absperrungen zur aktuellen Berichterstattung erleichtern. Der Presseausweis erleichtert die Überprüfung, wer als Vertreter/in der Presse tätig ist.“

(3) Der elektronische Presseausweis enthält Angaben über das Datum der letzten Prüfung des erbrachten Tätigkeitsnachweises. Es wird vermerkt, ob die Journalistin bzw. der Journalist hauptberuflich oder nebenberuflich journalistisch tätig ist.

(4) Der E-Presseausweis wird für die Dauer von 12 Monaten ab Einreichung des Tätigkeitsnachweises ausgestellt.

(5) Ist dieser Zeitraum abgelaufen, entfallen auf dem Nutzerprofil die Bezeichnung „E-Presseausweis“, der Text gem. Abs. 2 und der Verifizierungsnachweis gem. Abs. 3. Die Verlängerung des E-Presseausweises kann durch die Erneuerung des Tätigkeitsnachweises und dessen Verifizierung erfolgen.

(6) Liegen die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, wurde der elektronische Presseausweis missbräuchlich genutzt, befindet sich die Journalistin bzw. der Journalist mit der Zahlung des Nutzungsbeitrags gem. § 8 im Verzug oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, wird der E-Presseausweis deaktiviert oder bei schwerwiegenden Fällen gelöscht. Fälle von Missbrauch sind unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Nutzung des E-Presseausweises zu nicht beruflichen Zwecken und die unzumutbare Belästigung von Dritten.

(7) Die Journalistin bzw. der Journalist kann jederzeit die Deaktivierung oder Löschung des E-Presseausweises verlangen. Im Falle des Todes der Journalistin bzw. des Journalisten können der oder die Erbin oder die Erbinnen bzw. Erben unter Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung des elektronischen Presseausweises verlangen.

 

§ 5 Zusätzliche Angaben

(1) Journalistinnen und Journalisten können über die in § 4 dieser Nutzungsbedingungen beschriebenen Angaben im elektronischen Presseausweis hinaus freiwillig zusätzlich Angaben über Berichterstattungsfelder und -gegenstände sowie weitere berufs- und arbeitsbezogene Informationen machen (erweitertes Profil), die Dritten die Überprüfung der Akkreditierung bzw. Auskunftsberechtigung weiter erleichtert. Die Richtigkeit dieser Angaben wird von der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis nicht geprüft.

(2) Wird der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis bekannt, dass gemachte Angaben falsch sind, kann sie von der Journalistin bzw. dem Journalisten verlangen, die Angaben zu korrigieren oder zu löschen.

(3) Die Verwendung beleidigender, verleumderischer, pornografischer, gewaltverherrlichender, missbräuchlicher, sittenwidriger oder Jugendschutzgesetzte verletzender Inhalte ist nicht gestattet.

 

§ 6 Einsichtnahme in den elektronischen Presseausweis

(1) Dritte können das Nutzerprofil eines Journalisten bzw. einer Journalistin einsehen, indem sie auf der Website die EPA-Nummer des elektronischen Presseausweises eingeben, den individuellen QR-Code des jeweiligen Ausweises einlesen oder einen versendeten Link klicken.

(2) Hat die Journalistin bzw. der Journalist zusätzliche Angaben i. S. d. § 5 Abs. 1 dieser Nutzungsbedingungen gemacht, werden diese mit dem elektronischen Presseausweis zusammen angezeigt.

(3) Der Journalist bzw. die Journalistin ist damit einverstanden, dass die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis die Angaben, die die Journalistin bzw. der Journalist macht, auf dem elektronischen Presseausweis anzeigt. Dieses Einverständnis gilt als widerrufen, wenn die Journalistin bzw. der Journalist den Nutzungsvertrag kündigt oder dieser durch die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis gekündigt wird.

(4) Die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis garantiert nicht die Richtigkeit der durch die Journalistinnen bzw. Journalisten bereitgestellten Angaben oder Angaben auf verlinkten externen Websites.

 

§ 7 Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die Journalistin bzw. der Journalist erklärt sich damit einverstanden, dass die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis ihre bzw. seine persönlichen Daten speichert, verarbeitet und nutzt. Persönliche Daten sind die zur Beantragung des E-Presseausweises gemachten Angaben, die zusätzlichen Angaben gem. § 5 sowie die individuelle EPA-Nummer. Die Speicherung der Daten dient ausschließlich Zwecken, die im Zusammenhang mit dem E-Presseausweis stehen. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt mit Ausnahme der Daten, die im Rahmen des E-Presseausweises und der zusätzlichen Angaben gem. § 6 zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind.

(2) Die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis ist berechtigt, die persönlichen Daten der Journalistin bzw. des Journalisten an eigene Mitarbeiter sowie an Dienstleister weiterzureichen, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem E-Presseausweis betraut wurden. Die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis verpflichtet diese Mitarbeiter und Drittunternehmen, mit den erhaltenen persönlichen Daten ausschließlich im Rahmen des aktuellen Datenschutzrechts umzugehen.

(3) Auf Verlangen der Journalistin bzw. des Journalisten erteilt die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis unverzüglich Auskunft über die gespeicherten Daten, deren Quelle, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben wurden und den Zweck der Speicherung. Weiterhin kann jederzeit die Zustimmung zur Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Widerrufsfall werden alle angefallenen personenbezogenen Daten unmittelbar unter Maßgabe der Ausführungen unter Abs. 5 gelöscht. Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft ist dann jedoch nicht mehr möglich. Um eine Auskunft zu erhalten oder die Einwilligung zur Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen, kann sich der Nutzer an die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis wenden. Bei einem Auskunftsbegehren oder einem Widerruf fallen keine Kosten an außer den anfallenden Übermittlungskosten nach den Basistarifen. 

(4) Die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis behält sich vor, diese Datenschutzerklärung bei Bekanntwerden von Regelungslücken oder bei Änderungen der Gesetzeslage zu ändern. Über entsprechende Änderungen wird der Nutzer per E-Mail, auf den Webseiten des Internetportals oder auf anderem geeigneten Wege informiert.

 

§ 8 Zukünftige Beiträge

(1) Die Überprüfung des Antrags auf Erteilung des elektronischen Presseausweises, die Prüfung des jährlichen Tätigkeitsnachweises, die Ausstellung des elektronischen Presseausweises und sein Bereithalten zum Abruf über die Website erfolgt bis auf Weiteres ohne die Erhebung eines Beitrags.

(2) Die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erhebung eines Beitrags zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist. Journalistinnen und Journalisten, die bereits über einen gültigen elektronischen Presseausweis verfügen, sind bis zum Ende des laufenden Verifizierungszeitraums (d. h. bis zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer des Ausweises, die sich aus § 4 (4) ergibt) beitragsbefreit, auch wenn ansonsten während dieses Zeitraums Beiträge von neu registrierten Journalistinnen und Journalisten erhoben werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Journalistin bzw. der Journalist entscheiden, ob sie bzw. er zu einer beitragspflichtigen Verifizierung und Bereitstellung des Ausweises wechselt oder sie ihr bzw. er sein Nutzerkonto löschen lässt.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort des Vertrags ist der Ort des Sitzes der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis.

(2) Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Journalistin bzw. dem Journalisten und der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis oder mit dem Verhältnis zwischen der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis mit Dritten, die die Website nutzen, Berlin.

(3) Auf die in § 9 Abs. 2 näher bezeichneten Vertragsverhältnisse ist das ausschließlich das bundesdeutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

(4) Die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis ist berechtigt, die Leistungen im Rahmen des elektronischen Presseausweises anzupassen, sofern gesetzliche Änderungen oder das Auftreten einer Regelungslücke dies notwendig machen oder sich die Marktverhältnisse nach Vertragsschluss in technischer oder kalkulatorischer Hinsicht erheblich ändern und die Änderung des Leistungsangebotes bzw. der Mitgliedsbeiträge unter Berücksichtigung der Interessen der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis für die Journalistin, den Journalisten oder Dritte zumutbar sind.

(5) Die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt der vorliegenden Nutzungsbedingungen zu ändern – soweit keine Änderung des Leistungsangebots und/oder der Beiträge vorliegt –, sofern diese Änderung der Journalistin bzw. dem Journalisten oder Dritten unter Berücksichtigung der Interessen der Verifizierungsstelle zumutbar ist. Die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis informiert die Journalistin bzw. den Journalisten über die geänderten Nutzungsbedingungen spätestens sechs Wochen vor dem Inkrafttreten. Widerspricht die Journalistin bzw. der Journalist der Geltung der neuen Nutzungsbedingungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach Zugang, die mindestens sechs Wochen beträgt, gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als von ihr bzw. ihm angenommen. Die Verifizierungsstelle wird das Mitglied auf die Frist und ihre Bedeutung ausdrücklich hinweisen. Im Falle eines Widerspruches hat jede Partei das Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist. Im Falle rein redaktioneller Änderungen, die keine Änderungen in den Rechten und Pflichten beinhalten, ist eine schriftliche Information nicht erforderlich.

(6) Für Wartungs-, Sicherheits-, Kapazitäts- oder andere Belange sowie Ereignisse wie Netzstörungen oder Stromausfälle, die nicht im Machtbereich der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis stehen und dazu führen können, dass das Webportal vorübergehend gestört oder nicht verfügbar ist, übernimmt die Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis keine Haftung. Aus der vorübergehenden Nicht-Verfügbarkeit des Webportals lassen sich ebenfalls keine Ansprüche ableiten. Bei (leicht) fahrlässig verursachten Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen, beschränkt sich die Haftung der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist eine Haftung der Verifizierungsstelle Elektronischer Presseausweis, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(7) Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, welche dem wirtschaftlich Gewollten und/oder dem ideellen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.