Grundlage für die Ausstellung des E-Presseausweises sind die an Journalistinnen und Journalisten gestellten Kriterien des bundeseinheitlichen Presseausweises laut Innenministerkonferenz.
Die Registrierung erfolgt daher direkt über einen bundeseinheitlichen Presseausweis oder die Nachweise, die zur Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises erforderlich sind.
Journalistinnen und Journalisten, die nicht hauptberuflich journalistisch tätig sind, können einen E-Presseausweis mit Hinweis auf die nebenberufliche Tätigkeit erhalten. Auch in diesem Fall sind die üblichen Nachweise erforderlich. Hauptberuflich tätig ist, wer mindestens die Hälfte des Einkommens aus journalistischer Tätigkeit erzielt.